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Shop News 05.22

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Omnibus Richtlinie 1 - Preisangaben

Mit der sogenannten Omnibus-Richtlinie stärkt die EU den Verbraucherschutz. Das bedeutet auch wieder viele neue Regeln und Pflichten für den Shop Betreiber. Zum 28.05.2022 wird die Preisangabenverordnung geändert. Was genau ist zu beachten?

Der Verkäufer ist zur Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet. Der Gesamtpreis muss für den Verbraucher klar ersichtlich sein. Grundpreise müssen angegeben, dürfen aber nicht hervorgehoben werden, damit es zu keiner Verwirrung kommt.

Neue Grundpreisangaben

Wer Produkte nach Länge, Volumen, Gewicht oder Fläche anbietet, ist zur Nennung eines Grundpreises verpflichtet. Bisher einigen Produkten, konnte der Grundpreis pro 100 Milliliter beziehungsweise Gramm angegeben werden. Dem Verkäufer stand es jedoch frei, auch Grundpreise in Liter oder Kilogramm anzugeben. Der Preisvergleich wurde dadurch erschwert.

Grundpreise müssen nun auch bei kleinen Füllmengen grundsätzlich in Liter und Kilogramm angegeben werden.

Omnibus Richtlinie 2 - Streichpreise

In der Werbung wird gerne mit Streichpreisen gearbeitet. Das heißt, dass neben den Angebotspreis noch der vorherige Preis durchgestrichen dargestellt wird. Der gestrichene Preis muss aber auch mal verlangt worden sein (Preiswahrheit).

Das kann jedoch dazu führen, dass kurz vor einer geplanten Rabattaktion der Preis zunächst nach oben korrigiert wird, um dann mit größeren Prozenten werben zu können. 

Neue Streichpreisangaben

Als Bezugspreis für Rabatte darf dann nur noch der Preis verwendet werden, der in den letzten 30 Tagen der günstigste ist. Ein künstliches Nach-oben-treiben kurz vor der Rabatt-Aktion wird damit eindeutig rechtswidrig. Leider wurde nicht geregelt, wie lange mit Streichpreisen geworben werden kann, denn irgendwann wird der Aktionspreis zum Normalpreis und das wäre irreführend. Hier werden wohl wieder die Gericht entscheiden müssen.

Omnibus Richtlinie 3 - Dynamische Preise

Oft erhalten Verbraucher zur selben Zeit für ein Produkt unterschiedliche Preise. Zukünftig muss dem Verbraucher deutlich angezeigt werden, dass der Preis individualisiert wurde. Die Pflicht gilt nicht, bei dynamischen Preisanpassungen, die für alle Verbraucher gelten, die also den selben Preis sehen.

Omnibus Richtlinie 4 - Preis Darstellung

In der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) fällt zum Grundpreis die Verpflichtung weg, diesen „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ darzustellen. Der Grundpreis muss jetzt nur noch „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden.

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