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Abmahngefahr "Webinar"

 

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Der Begriff "Webinar" ist Markenrechtlich geschützt

Es hat eine Abmahnung zum Begriff "Webinar" gegeben, die alle überrascht hat. Tatsächlich gehört die Wortmarke "Webinar" seit 2003 einer Person aus Kuala Lumpur (Malaysia).

Die Wortmarke ist als Begriff für Konferenzen, Dienstleistungen und Durchführungen von Seminaren geschützt. Demnach darf der Begriff nur mit Erlaubnis des Markeninhabers genutzt werden. Umso erstaunlicher ist, dass es erst jetzt die erste Abmahnung gegeben hat.

Ist das der Start einer großen Abmahnwelle? Immerhin war der Begriff "Webinar" bereits vor Corona schon seit Jahren weltweit genutzt worden. Durch Corona wurde eine Vielzahl von Seminaren ins Netz befördert und dann als "Webinar" deklariert.

Nun kommt die Rechtsmaschine zum Laufen. Denn nun kann § 53 des Markengesetzes eine Rolle spielen, das besagt, dass ein Rechteinhaber die Markenrechte immer dann nicht geltend machen kann, wenn er die Marke nicht nutzt. Was wohl nicht der Fall war. Insbesondere nach § 26 MarkenG in den ersten fünf Jahren nach der Eintragung der Marke.

Jetzt heißt es abwarten, ob es tatsächlich zu einer großen Abmahnwelle kommt. Abgemahnte haben nach Ansicht der Anwälte gute Chancen sich nach § 53 und § 26 zu wehren. Ansonsten heißt es vorsichtshalber ab sofort, nicht mehr den Begriff "Webinar" zu nutzen, sondern "Online-Seminar".

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