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Cookie Urteil des BGH

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Cookies benötigen ein Opt-In

Nun ist es da, das Urteil des Bundesgerichtshofes. Und es unterscheidet sich nicht von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, womit auch nicht zu rechnen war. Cookies benötigen nun auch laut deutscher Rechtsprechung ein Opt-In.

In der DSGVO wurde die Behandlung von Cookies bewusst nicht behandelt, da noch eine separate Cookie Verordnung erscheinen sollte. Diese erschien aber nicht. Im letzten Jahr wurde dann verkündet, dass die Cookie Verordnung noch einmal komplett überarbeitet wird.

Nun hatten die Verbraucherverbände die Plattform "Planet 49" diesbezüglich jedoch verklagt. Also hat der Bundesgerichtshof den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied, dass alle Cookies und Datenaufnahmen, die nicht unbedingt für den Betrieb einer Webseite / Shop notwendig sind, vom Nutzer bestätigt werden müssen. Des Weiteren muss ein Nutzer die Möglichkeit haben, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Einwilligungskästchen dürfen nicht vorausgewählt sein. So reicht ein Cookie Banner nicht mehr aus. Stattdessen muss nun ein Consent Tool eingesetzt werden.

Bis jetzt war aber umstritten, ob das EU-Urteil auf Deutschland anwendbar wäre, denn das Telemediengesetzt sieht dieses nicht vor und wurde vom Gesetzgeber auch nicht geändert. Mit dem jetzigen Urteil des BGH das EU-Urteil faktisch in nationales Recht übernommen. Cookies, die gesetzt werden, um das Verhalten von Nutzern zu beobachten und Profile zu erstellen, sowie Werbe- und Mediencookies bedürfen nun auf jeden Fall die Genehmigung des Nutzers.

Dennoch gibt es noch Klärungsbedarf. Manche stehen auf den Standpunkt, dass zum Beispiel Google Analytics notwendig sei, um eine Webseite wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben und somit keine Einwilligung benötigen. Es wird also noch einige Gerichturteile dazu geben.

Schlussendlich sollte man auf Nummer sicher gehen und so wenig wie möglich Cookies einsetzen und wenn dies unvermeidlich ist, ein Consent Tool zu nutzen.

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