EuGH Urteil Social Plugins
Neues Urteil zu Social Media Plugins
Bereits 2016 ist das Landgericht Düsseldorf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gefolgt, dass "Gefällt mir" und "Share" Buttons von Facebook so nicht rechtens sind, wenn der Nutzer nicht vorher sei Einverständnis gegeben hat. Sind auf einer Webseite die Facebook Buttons integriert, so senden diese bereits Daten an Facebook - auch wenn man kein Facebook Konto hat - bevor der Nutzer sich in den Datenschutzerklärungen darüber informieren kann.
Dem entsprechend gab es bereits damals die Empfehlung auf die Social Media Plugins zu verzichten oder zumindest ein Zwei Klick Tool einzusetzen, dass zunächst den Datenversand an Facebook verhindert und der Nutzer explizit zustimmen musste, dass Daten gesendet werden.
Die damals abgemahnte Firma ist in Berufung gegangen. Daraufhin hat das Landgericht den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Das EuGH hat nun das Urteil des Landgerichts bestätigt und konkretisiert. Zwar ist der Seitenbetreiber nicht dafür verantwortlich, was Facebook mit den Daten macht aber für die Datenerhebung ist man mitverantwortlich. Faktisch heißt das, dass wenn man Social Media Plugins weiter einsetzen möchte, ein Zwei Klick Tool einsetzen, den Nutzer über die Datenweitergabe informieren und es ist eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Datenverarbeitung nach Art 26 DSGVO geben muss.
Diese Vereinbarung stellt Facebook auch zur Verfügung. Ein Knackpunkt gibt es jedoch. Wenn man Social Media Buttons von anderen Plattformen, wie Twitter oder Pinterest einsetzt. Das Urteil betrifft auch diese Plattformen, die aber keine Vereinbarung zur Verfügung stellen.
Fazit: Nach wie vor ist es besser, komplett auf die Social Media Buttons zu verzichten.
Etwas was das EuGH in seinem Urteil ebenfalls bestätigt hat, ist in den Medien fast untergegangen. Das sogenannte Verbandklagerecht ist zulässig. Damit dürfen Verbände wie die Verbraucherzentrale Abmahnungen aussprechen.